Nach mehreren gerichtlichen und behördlichen Wendungen ist die Wolfsjagd im hessischen Lahn-Dill-Kreis wieder freigegeben. Seit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2026 dürfen dort erneut juvenile Wölfe im Rahmen des hessischen Managementplans erlegt werden. Von ursprünglich vier vorgesehenen Entnahmen verbleiben aktuell noch zwei. Die Freigabe gilt längstens bis zum 31. Oktober 2026.
VGH bestätigt den hessischen Managementplan
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Beschwerden dreier anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgewiesen. Nach Auffassung des VGH begegnet die Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel, gemessen an den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwänden, keinen rechtlichen Bedenken.
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob beim Wolf von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden kann. Das Regierungspräsidium durfte sich nach Ansicht des Gerichts dabei maßgeblich auf den nationalen FFH-Bericht 2025 stützen. Die klagenden Verbände hätten im Beschwerdeverfahren keinen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand aufgezeigt, der diese Bewertung entkräfte. Auch gegen die Beschränkung der Entnahme auf juvenile Wölfe und auf den Lahn-Dill-Kreis erkannte der VGH im Rahmen seiner Prüfung keine durchgreifenden Einwände.
Die Entscheidungen vom 28. September 2026 tragen die Aktenzeichen 8 B 2268/26 und 8 B 2289/26. Sie sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Gegenstand war der vorläufige Rechtsschutz gegen den Managementplan.
Warum aus vier freigegebenen Wölfen zwei wurden
Der vom Regierungspräsidium Kassel am 30. Juni 2026 erlassene revierübergreifende Managementplan sieht für die Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober grundsätzlich die Entnahme von maximal vier juvenilen Wölfen vor. Der Abschuss darf ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis erfolgen.
Die tatsächlich noch mögliche Zahl ist jedoch geringer. Im Territorium des Greifensteiner Rudels wurden am 31. Mai und am 16. Juni 2026 bereits zwei tote Wölfe gefunden. Diese Totfunde werden entsprechend der Allgemeinverfügung auf die festgesetzte Zahl angerechnet. Damit verblieben bereits beim Erlass des Plans effektiv zwei zur Entnahme freigegebene juvenile Wölfe.
Diese Zahl ist nicht statisch. Auch weiteres anrechenbares Fallwild oder andere nach den gesetzlichen Regelungen erfolgende Entnahmen können die verbleibende Freigabe reduzieren. Jagdausübungsberechtigte müssen deshalb unmittelbar vor einem Abschuss den von der Oberen Jagdbehörde veröffentlichten aktuellen Stand kontrollieren. Mit Stand 1. Oktober 2026 weist das Regierungspräsidium weiterhin zwei freigegebene jugendliche Wölfe aus.
Warum der Lahn-Dill-Kreis ausgewählt wurde
Die räumliche Konzentration auf den Lahn-Dill-Kreis begründet das Regierungspräsidium mit der Situation des Greifensteiner Rudels. Im abgeschlossenen Monitoringjahr 2025/2026 waren in Hessen mindestens neun Welpen nachgewiesen worden: vier beim Greifensteiner Rudel, drei beim Rüdesheimer Rudel und zwei beim Waldkappeler Rudel. Damit entfiel die höchste nachgewiesene Reproduktion auf das Greifensteiner Rudel.
Hinzu kommen nach Angaben der Behörde im Lahn-Dill-Kreis vermehrt nachgewiesene Nutztierrisse, die dem Greifensteiner Rudel zugerechnet wurden. Der VGH hielt diese regionale Eingrenzung deshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für rechtlich vertretbar.
Für das laufende Monitoringjahr 2026/2027 lagen beim Erlass der Allgemeinverfügung allerdings noch keine abschließenden Reproduktionsnachweise vor. Das Regierungspräsidium traf die Festsetzung deshalb auf Grundlage einer Prognose, in die unter anderem die Monitoringdaten des Vorjahres, Erkenntnisse zur Populationsentwicklung und Reproduktionsraten einflossen.
Neue Rechtslage seit 2026
Die Auseinandersetzung findet vor einem grundlegend veränderten rechtlichen Hintergrund statt. Seit dem 2. April 2026 zählt der Wolf auf Bundesebene zu den dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Mit § 22d Bundesjagdgesetz wurden besondere Vorschriften für Jagdzeiten, Abschussregelungen und Managementpläne geschaffen.
Befindet sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand, muss die zuständige Behörde nach § 22d Absatz 2 BJagdG einen revierübergreifenden Managementplan aufstellen, wenn eine Jagd im Rahmen dieser Regelung erfolgen soll. Besteht ein solcher Plan, darf die Jagd nach Bundesrecht grundsätzlich vom 1. Juli bis 31. Oktober nach dessen Maßgaben ausgeübt werden.
Die hessische Allgemeinverfügung setzt dieses Instrument erstmals konkret für das Jagdjahr 2026/2027 um. Als juvenile Wölfe gelten dabei Tiere im ersten Lebensjahr. Nach der Definition des Regierungspräsidiums werden Wölfe, die üblicherweise Anfang Mai geboren werden, zum 1. Mai des folgenden Jahres zu Jährlingen.
Die 40-Prozent-Grenze bleibt umstritten
Besonders kontrovers diskutiert wird die wissenschaftliche Grundlage der Entnahme. Das Regierungspräsidium verweist unter anderem auf die vom Bundesamt für Naturschutz veröffentlichte Populationsgefährdungsanalyse. Die Behörde führt daraus für ihre Planung eine jährliche Mortalität von rund 40 Prozent bei juvenilen und subadulten beziehungsweise rund 30 Prozent bei adulten Wölfen als Grenze für eine stabile Population an und verwendet diese Werte als Obergrenze ihrer Berechnungen.
Dabei ist allerdings zwischen einer populationsbiologischen Mortalitätsgrenze und einer reinen Abschussquote zu unterscheiden. Mortalität umfasst nicht ausschließlich jagdliche Entnahmen, sondern beispielsweise auch Verkehrsopfer und andere Todesursachen. Genau deshalb sieht die hessische Verfügung vor, Fallwild auf die festgesetzte Entnahmezahl anzurechnen.
Naturschutzverbände kritisieren dennoch sowohl die Berechnung als auch den grundsätzlichen Ansatz. BUND Hessen, die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe und die Naturschutzinitiative bezweifeln unter anderem, dass die Entnahme jugendlicher Tiere geeignet ist, Konflikte mit der Weidetierhaltung zu lösen. Sie verweisen außerdem auf die vergleichsweise geringe Zahl etablierter Rudel in Hessen und fordern eine stärkere Gewichtung von Herdenschutzmaßnahmen.
Auch Wildtierschutz Deutschland hatte bereits vor Inkrafttreten der konkreten Allgemeinverfügung die geplante Begrenzung auf bis zu 40 Prozent des Nachwuchses kritisiert und die populationsbiologische Herleitung infrage gestellt. Die damals vertretene Einschätzung, eine solche Regelung sei rechtlich nicht zulässig, entspricht jedoch nicht dem aktuellen Stand des Eilverfahrens: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die konkrete Allgemeinverfügung erhobenen Beschwerden am 28. September 2026 zurückgewiesen.
Mehrfach gestoppt und wieder freigegeben
Der aktuelle Beschluss beendet vorerst ein ungewöhnliches Hin und Her. Nachdem das Regierungspräsidium den Managementplan am 30. Juni veröffentlicht hatte, untersagte das Verwaltungsgericht Kassel mit einer Zwischenentscheidung Anfang Juli zunächst die Entnahme. Am 10. August wies das Verwaltungsgericht die Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung ab.
Nach anschließend eingelegten Beschwerden setzte die Obere Jagdbehörde die maßgeblichen Teile des Managementplans am 13. August erneut freiwillig außer Vollzug. Auch die damals erschienenen Medienberichte über einen erneuten Jagdstopp bezogen sich auf diesen Zwischenstand.
Mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September änderte sich die Situation erneut. Das Regierungspräsidium erklärte am 30. September, dass der Managementplan wieder vollständig in Kraft sei. Die beiden verbliebenen juvenilen Wölfe können damit nach aktuellem Stand bis einschließlich 31. Oktober 2026 im Lahn-Dill-Kreis erlegt werden.
Was Jagdausübungsberechtigte beachten müssen
Eine pauschale Freigabe des Wolfs in ganz Hessen ist mit der Entscheidung nicht verbunden. Die konkrete Entnahme nach diesem Managementplan ist räumlich auf den Lahn-Dill-Kreis, zahlenmäßig auf die jeweils noch verbleibende Quote und zeitlich auf die Jagdzeit bis zum 31. Oktober begrenzt.
Vor einem Abschuss muss geprüft werden, ob die Obere Jagdbehörde die Quote weiterhin als offen ausweist. Ein erlegter oder von einem Jagdausübungsberechtigten tot aufgefundener Wolf ist unverzüglich der Behörde zu melden. Erlegte und tot aufgefundene Tiere müssen außerdem für Untersuchung und Probennahme zugänglich gemacht werden. Dadurch sollen unter anderem Identität und genetische Zuordnung geklärt sowie eine Überschreitung der festgesetzten Zahl verhindert werden.
Für die jagdliche Praxis ist deshalb nicht allein die ursprüngliche Allgemeinverfügung entscheidend. Maßgeblich ist zusätzlich die jeweils aktuelle Veröffentlichung der Oberen Jagdbehörde über die noch verbleibende Zahl freigegebener Wölfe.
Ein Präzedenzfall für das neue Wolfsmanagement
Der hessische Fall zeigt erstmals sehr konkret, wie die 2026 geänderten bundesrechtlichen Vorgaben zum Wolf in einem revierübergreifenden Managementplan umgesetzt und gerichtlich überprüft werden. Der VGH hat dabei nicht darüber entschieden, welches Wolfsmanagement politisch oder wildbiologisch vorzugswürdig ist. Er hat geprüft, ob die angegriffene Allgemeinverfügung anhand der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen rechtlich zu beanstanden ist und dies verneint.
Damit ist für das laufende Jagdjahr zunächst eine klare praktische Situation entstanden. Im Lahn-Dill-Kreis dürfen nach aktuellem Stand noch zwei Wölfe erlegt werden. Ob diese Zahl bis zum Ende der Jagdzeit unverändert bleibt, hängt jedoch auch von weiteren Totfunden oder sonstigen anrechenbaren Entnahmen ab. Für Jägerinnen und Jäger bleibt deshalb die laufende Information durch die Obere Jagdbehörde zwingend.
Quellen
Regierungspräsidium Kassel: Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027
Regierungspräsidium Kassel: Nach Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Wolfsmanagementplan wieder in Kraft, 30. September 2026
Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Entnahme von vier Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis ist zulässig, Beschlüsse vom 28. September 2026, Az. 8 B 2268/26 und 8 B 2289/26
Bundesjagdgesetz: § 22d – zusätzliche Regelungen zur Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und Anzeigepflichten
Bundesamt für Naturschutz: BfN-Schriften 715 – Populationsgefährdungsanalyse für die Art Wolf, 2024
Hessenschau: Wölfe im Lahn-Dill-Kreis dürfen abgeschossen werden
Wildtierschutz Deutschland: Stellungnahme zum Managementplan und zur geplanten Entnahme juveniler Wölfe
BUND Hessen / Gesellschaft zum Schutz der Wölfe: Stellungnahme zur Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2026
