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Wolfsabschuss in Bayern gestoppt – Gerichte entscheiden unterschiedlich – Was bedeutet das für die Zukunft

Ein Wolf, 22 Weidegebiete und eine Gerichtsentscheidung mit Bedeutung weit über Bayern hinaus: Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den vorsorglichen Wolfsabschuss im Oberallgäu vorläufig gestoppt. Doch die bayerische Staatsregierung will den Beschluss nicht hinnehmen und hat Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig lassen Gerichte in Hessen und Rheinland-Pfalz Wolfsabschüsse unter anderen Voraussetzungen zu. Die Entscheidungen zeigen, wie unterschiedlich das neue Bundesjagdgesetz in der Praxis angewendet wird und warum die rechtlichen Möglichkeiten zur Wolfsjagd weiterhin an konkrete Bedingungen geknüpft sind.

Erst seit dem 2. April 2026 gehört der Wolf bundesweit wieder zu den jagdbaren Tierarten. Die Gesetzesänderung sollte insbesondere den Umgang mit Wölfen erleichtern, die Schäden in der Weidetierhaltung verursachen. Auch ein vorbeugendes Eingreifen in bestimmten, schwer zu schützenden Weidegebieten wurde ausdrücklich vorgesehen. Doch wie weit diese neuen Befugnisse tatsächlich reichen, beschäftigt inzwischen mehrere Verwaltungsgerichte.

Oberallgäu: Gericht stoppt die vorsorgliche Wolfsjagd

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine Allgemeinverfügung des Landratsamtes Oberallgäu vom 20. August 2026. Darin wurden 22 über den Landkreis verteilte Weidegebiete ausgewiesen, in denen unter bestimmten Auflagen ein Wolf erlegt werden durfte. Die Regelung war bis zum 31. Oktober 2026 befristet und sollte insbesondere Weidetiere in schwer schützbaren Gebirgslagen vor möglichen Übergriffen bewahren.

Das Besondere: Ein vorheriger Nutztierriss war nicht zwingend erforderlich. Die Behörde stützte sich auf § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes. Diese Vorschrift ermöglicht die Ausweisung bestimmter Weidegebiete für eine Bejagung, wenn ernste wirtschaftliche Schäden abgewendet werden müssen und die Gebiete aufgrund ihrer natürlichen oder topografischen Bedingungen nicht ausreichend beziehungsweise nicht zumutbar durch wolfsabweisende Zäune geschützt werden können.

Die Naturschutzinitiative e. V. ging gegen die Verfügung gerichtlich vor. Am 28. September 2026 gab das Verwaltungsgericht Augsburg ihrem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Damit durfte die Abschussregelung zunächst nicht weiter vollzogen werden. Das Aktenzeichen lautet Au 8 S 26.2801.

Die Richter äußerten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Nach ihrer vorläufigen Einschätzung hatte das Landratsamt nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, warum der Abschuss zur Verhinderung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden erforderlich sein sollte.

Es fehlten insbesondere belastbare Feststellungen über wiederholte Annäherungen von Wölfen an Weidetiere, Übergriffe trotz geeigneter Schutzmaßnahmen oder ein bereits erkennbares, verfestigtes Jagdverhalten gegenüber Nutztieren. Solche Erkenntnisse hätten die Prognose drohender Schäden stützen können.

Hinzu kam ein weiterer Kritikpunkt. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Behörde mögliche Alternativen zum Abschuss nicht ausreichend geprüft. Dazu gehören beispielsweise elektrifizierte Nachtpferche, optische und akustische Abschreckmaßnahmen, der Einsatz von Hirten und Herdenschutzhunden oder gezielte Vergrämungsmaßnahmen.

Entscheidend ist allerdings, was das Gericht nicht festgestellt hat. Ein Wolfsabschuss ohne vorherigen Nutztierriss ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Beanstandet wurde vielmehr, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkrete vorbeugende Maßnahme nicht hinreichend belegt und die Entscheidungsmöglichkeiten nicht vollständig geprüft worden waren.

Bayern geht in die nächste Instanz

Der gerichtliche Stopp ist noch nicht das letzte Wort. Wie die Süddeutsche Zeitung am 14. Oktober 2026 berichtete, hat die bayerische Staatsregierung gegen die Augsburger Entscheidung Beschwerde eingelegt. Damit beschäftigt der Streit nun den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Im Mittelpunkt steht eine grundsätzliche Frage: Welche Tatsachen müssen Behörden vorlegen, um vorbeugende Wolfsabschüsse in schwer zu schützenden Weidegebieten rechtmäßig zu ermöglichen? Reicht die besondere Gefährdung einer alpinen Weidefläche aus, oder müssen zusätzlich konkrete Hinweise auf eine ernsthafte Schadensgefahr bestehen?

Der Wortlaut des Bundesjagdgesetzes verlangt sowohl eine besondere Schutzproblematik des Weidegebiets als auch die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden. Wie diese Voraussetzungen im Einzelnen nachzuweisen sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Eine neue Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde war bis zum Redaktionsstand vom 16. Oktober 2026 nicht verifiziert. Die ursprüngliche Abschussregelung bleibt deshalb nach dem bislang belegten Verfahrensstand vorläufig ausgesetzt.

Warum der Konflikt auf den Alpenweiden besonders schwierig ist

Hinter dem juristischen Streit steht ein Problem, das sich nicht allein mit Gesetzestexten lösen lässt. Gerade die traditionelle Alm- und Alpwirtschaft ist auf extensive Beweidung angewiesen. Schafe, Rinder und andere Weidetiere nutzen teilweise steile, felsige und weitläufige Gebiete, deren vollständige Einzäunung technisch schwierig oder wirtschaftlich kaum zumutbar sein kann.

Die Beweidung hat dabei nicht nur landwirtschaftliche Bedeutung. Sie trägt zur Offenhaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften bei. Zahlreiche Pflanzen und Tiere sind auf diese offenen oder halboffenen Lebensräume angewiesen. Wo eine traditionelle Bewirtschaftung aufgegeben wird, können sich Vegetation und Artenzusammensetzung langfristig verändern.

Gleichzeitig ist der Wolf als heimischer Beutegreifer Bestandteil der natürlichen Tierwelt. Sein Nahrungsspektrum umfasst vor allem wildlebende Huftiere wie Rehe und Hirsche, unter bestimmten Umständen aber auch Nutztiere. Die Rückkehr des Wolfs berührt deshalb sowohl Fragen des Artenschutzes als auch die Zukunft der Weidetierhaltung.

Für betroffene Tierhalter geht es nicht allein um den finanziellen Wert eines gerissenen Tieres. Hinzu kommen mögliche Folgeverletzungen, die Belastung der Herde, zusätzlicher Betreuungsaufwand und die Frage, ob eine extensive Tierhaltung unter den örtlichen Bedingungen dauerhaft fortgeführt werden kann.

Naturschutzverbände halten dem entgegen, dass ein Abschuss keine automatisch wirksame Lösung für sämtliche Konflikte darstellt. Sie verweisen auf die Bedeutung geeigneter Herdenschutzmaßnahmen und auf die Verpflichtung, Eingriffe in eine weiterhin geschützte Tierart ausreichend zu begründen.

Nach der Augsburger Entscheidung forderten die Kreisgruppen von BUND Naturschutz und Landesbund für Vogel- und Naturschutz im Berchtesgadener Land deshalb auch eine Überprüfung der dortigen Abschussregelungen. Die Entscheidung aus dem Oberallgäu setzt andere Verfügungen allerdings nicht automatisch außer Kraft. Jede behördliche Maßnahme muss anhand ihrer eigenen Rechtsgrundlage und tatsächlichen Voraussetzungen beurteilt werden.

Andere Gerichte, andere Entscheidungen: Hessen und Rheinland-Pfalz

Wie stark es bei der gerichtlichen Überprüfung auf die jeweilige Rechtsgrundlage und die konkreten Umstände ankommt, zeigen zwei weitere Entscheidungen aus dem Herbst 2026.

Hessen: Verwaltungsgerichtshof bestätigt Wolfsmanagementplan

Am selben Tag, an dem das Verwaltungsgericht Augsburg den Abschuss im Oberallgäu stoppte, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel über einen revierübergreifenden Wolfsmanagementplan des Regierungspräsidiums Kassel.

Mit Beschlüssen vom 28. September 2026 wies das Gericht Beschwerden mehrerer Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zurück. Die behördliche Regelung, die ursprünglich die Entnahme von vier jungen Wölfen im Lahn-Dill-Kreis vorsah, wurde im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung waren bereits zwei dieser Jungwölfe bei Verkehrsunfällen verendet.

Ein zentraler Punkt war die Bewertung des Erhaltungszustands der Wolfsbestände. Das Gericht hielt es für zulässig, dass sich die Behörde auf den nationalen FFH-Bericht 2025 stützte. Die klagenden Verbände hatten aus Sicht des Senats nicht ausreichend dargelegt, dass die verwendete Bewertung fachwissenschaftlich unvertretbar sei.

Anders als im Oberallgäu ging es in Hessen damit um einen revierübergreifenden Managementplan nach § 22d Absatz 2 Bundesjagdgesetz und nicht um die besondere Gebietsfestsetzung für schwer schützbare Weiden nach Absatz 4.

Rheinland-Pfalz: Wolf GW2478m darf bejagt werden

Eine weitere Entscheidung folgte am 9. Oktober 2026. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte im Eilverfahren die Jagdgenehmigung für den Wolfsrüden GW2478m im nördlichen Westerwaldkreis. Der Wolf gehört zum sogenannten Greifensteiner Rudel, dessen Territorium sich über die Landesgrenze zwischen Hessen und Rheinland-Pfalz erstreckt.

Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden dem Rüden seit 2023 insgesamt 31 Rissereignisse zugerechnet, bei denen mindestens 123 Nutztiere getötet oder verletzt wurden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte zuvor angesichts der zunehmenden Übergriffe weitere erhebliche Schäden für wahrscheinlich gehalten.

Die Koblenzer Richter betrachteten die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs allerdings als offen. Insbesondere ließ sich im Eilverfahren nicht abschließend klären, ob höhere elektrifizierte Herdenschutzzäune als gleich wirksame und zumutbare Alternative zum Abschuss in Betracht kamen. In der anschließenden Interessenabwägung überwog nach gerichtlicher Einschätzung das Interesse am sofortigen Vollzug der Genehmigung.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Eilentscheidung. Damit kann die befristete Jagdgenehmigung in den ausdrücklich bezeichneten Revieren vollzogen werden. Die Entscheidung beendet das gerichtliche Eilverfahren, ist aber nicht mit einer abschließenden Sachentscheidung über sämtliche rechtlichen Streitfragen gleichzusetzen.

Der Vergleich verdeutlicht den wesentlichen Unterschied zum Oberallgäu. Im Westerwald lag eine dokumentierte Serie von Nutztierrissen vor, während in Bayern eine weitgehend vorbeugende, gebietsbezogene Abschussregelung ohne entsprechend konkretisierte Schadensprognose überprüft wurde.

Was das neue Bundesjagdgesetz tatsächlich erlaubt

Mit der Gesetzesänderung vom Frühjahr 2026 wurde der Wolf in § 2 Bundesjagdgesetz aufgenommen. Die zusätzlichen Regelungen der §§ 22b bis 22f unterscheiden zwischen verschiedenen Formen des Wolfsmanagements.

Bei einem günstigen Erhaltungszustand ermöglicht § 22d Absatz 2 eine Bejagung auf Grundlage eines revierübergreifenden Managementplans. In diesem Rahmen sieht das Bundesrecht eine Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober vor. Voraussetzung ist ein entsprechender behördlicher Plan, der die Erhaltung des günstigen Zustands sicherstellen soll.

Daneben enthält das Gesetz besondere Regelungen zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dazu gehören behördlich genehmigte Entnahmen, besondere Möglichkeiten nach bestätigten Nutztierrissen und die umstrittene Ausweisung schwer schützbarer Weidegebiete.

Eine wichtige Erleichterung betrifft nach § 22d Absatz 3 auch bestimmte Rissereignisse. Wird durch einen zuständigen Sachverständigen festgestellt, dass ein Wolf ein nicht wildlebendes Tier trotz geeigneter und zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen geschädigt hat, kann die Jagd unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ohne gesonderte behördliche Genehmigung zulässig sein. Das Gesetz begrenzt diese Möglichkeit grundsätzlich auf einen Radius von höchstens 20 Kilometern und einen Zeitraum von sechs Wochen nach dem bestätigten Schaden. Die zuständige Behörde kann die räumlichen und zeitlichen Grenzen nach Maßgabe des Gesetzes verändern.

Diese Regelungen bedeuten jedoch keine allgemeine Freigabe zur Wolfsjagd. Der Wolf bleibt eine durch europäisches Recht geschützte Tierart. Die jagdlichen Maßnahmen müssen mit der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein. Zusätzlich sind die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen und Einschränkungen zu berücksichtigen.

Gerade für Jagdausübungsberechtigte ist diese Unterscheidung wesentlich: Dass eine Tierart dem Jagdrecht unterliegt, bedeutet nicht, dass sie jederzeit oder ohne weitere Voraussetzungen erlegt werden darf.

Auch Sachsen setzt das neue Wolfsmanagement um

Während die Gerichte über einzelne Abschussgenehmigungen entscheiden, entwickeln die Bundesländer ihre jagdrechtlichen Regelungen weiter. Sachsen hat am 16. September 2026 eine Änderung jagdrechtlicher und naturschutzrechtlicher Vorschriften beschlossen, um die bundesrechtlichen Möglichkeiten auf Landesebene umzusetzen.

Vorgesehen sind unter anderem neue Zuständigkeiten für die Jagdbehörden, die Ausarbeitung eines revierübergreifenden Managementplans sowie angepasste Regelungen für den Umgang mit Wölfen nach Rissereignissen. Auch der Ausgleich von Wolfsschäden wird neu geregelt.

Damit wird deutlich, weshalb sich die Situation für Jäger und Weidetierhalter zwischen den Bundesländern unterscheiden kann. Das Bundesjagdgesetz schafft gemeinsame Grundlagen. Wie Managementpläne ausgestaltet, Zuständigkeiten verteilt und einzelne Maßnahmen angeordnet werden, hängt wesentlich von der Umsetzung durch die Länder ab.

Wolfsbestand und Artenschutz bleiben entscheidend

Bei der rechtlichen Bewertung spielt der Erhaltungszustand des Wolfs eine zentrale Rolle. Deutschland hatte 2025 gegenüber der Europäischen Kommission für die atlantische und die kontinentale biogeografische Region einen günstigen Erhaltungszustand gemeldet. Diese Bewertung berücksichtigt nicht nur die Anzahl der Tiere, sondern auch Verbreitungsgebiet, Lebensraum und Zukunftsaussichten der Population.

Nach der bundesweit abgestimmten Auswertung der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) wurden für das Monitoringjahr 2024/2025 zunächst 276 Wolfsterritorien bestätigt, darunter 219 Rudel, 43 Paare und 14 territoriale Einzeltiere. Die Zahlen bezeichnen Territorien beziehungsweise deren Besiedlungsform und nicht die Gesamtzahl sämtlicher Wölfe. Nachträgliche Aktualisierungen sind möglich.

Die Verbreitung ist regional sehr unterschiedlich. Während größere zusammenhängende Wolfsvorkommen insbesondere in Ost- und Norddeutschland bestehen, sind die Nachweise in Teilen Süddeutschlands deutlich weniger dicht verteilt.

Aus einem bundesweit günstigen Erhaltungszustand lässt sich deshalb nicht unmittelbar ableiten, wie viele Tiere in einer bestimmten Region ohne Auswirkungen auf die dortige Bestandsstruktur entnommen werden können. Solche Fragen gehören zu einer fachlich begründeten Managementplanung und gegebenenfalls zur Prüfung konkreter behördlicher Entscheidungen.

Was die Gerichtsentscheidungen für die Zukunft bedeuten

Die Entscheidungen aus Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz zeigen keinen grundsätzlichen Widerspruch zwischen den Gerichten. Sie betreffen unterschiedliche rechtliche Instrumente und verschieden gelagerte Sachverhalte.

Für Behörden bedeutet dies, dass Abschussregelungen auf belastbaren Feststellungen, nachvollziehbaren Schadensprognosen und einer angemessenen Prüfung möglicher Alternativen beruhen müssen. Für Jäger bleibt entscheidend, welche konkrete Rechtsgrundlage eine Bejagung erlaubt und welche Einschränkungen vor Ort gelten.

Für Weidetierhalter wiederum ist eine verlässliche und praktikable Umsetzung des Wolfsmanagements von großer Bedeutung. Herdenschutz, finanzielle Unterstützung und rechtliche Handlungsmöglichkeiten müssen zusammenwirken, wenn die Weidetierhaltung insbesondere in schwierigem Gelände langfristig erhalten bleiben soll.

Und auch für den Naturschutz geht es um mehr als den Schutz eines einzelnen Beutegreifers. Der Erhalt des Wolfs und der Schutz artenreicher, extensiv bewirtschafteter Kulturlandschaften sind beides Anliegen mit ökologischer Bedeutung. Wo sie miteinander in Konflikt geraten, braucht es Entscheidungen, die den konkreten örtlichen Bedingungen gerecht werden.

Die Beschwerde im Oberallgäu könnte weitere Klarheit darüber bringen, welche Anforderungen an vorbeugende Abschussregelungen gestellt werden. Bis dahin bleibt die wichtigste Erkenntnis aus den bisherigen Verfahren: Das neue Jagdrecht eröffnet zusätzliche Möglichkeiten im Umgang mit dem Wolf. Ob sie im Einzelfall genutzt werden dürfen, entscheidet sich jedoch nicht allein am Gesetzeswortlaut, sondern auch an der fachlichen und rechtlichen Begründung ihrer Anwendung.

Quellen und weiterführende Informationen

Verwaltungsgericht Augsburg: Pressemitteilung zum Beschluss vom 28. September 2026, Au 8 S 26.2801, „Wolf-Abschuss im Oberallgäu vorerst gestoppt“. Gerichtliche Pressemitteilung (PDF)

Legal Tribune Online, 28. September 2026: „VG Augsburg stoppt Wolfsjagd im Oberallgäu – 22 Weiden, ein Wolf und zu wenig Gründe für den Abschuss“. Juristische Einordnung der Entscheidung

Süddeutsche Zeitung, 14. Oktober 2026: „Streit über Herdenschutz in Bayern: Den Wolf abschießen – ja, nein, vielleicht“. Bericht zur Beschwerde der bayerischen Staatsregierung

Naturschutzinitiative e. V., 29. September 2026: „Naturschutzinitiative e. V. stoppt Wolfabschuss im Oberallgäu“. Stellungnahme des klagenden Naturschutzverbandes

BUND Naturschutz und LBV, 30. September 2026: „Gericht stoppt Wolfsabschuss – BN und LBV fordern Konsequenzen auch im Berchtesgadener Land“. Gemeinsame Stellungnahme

Bundesjagdgesetz: Insbesondere §§ 2 sowie 22b bis 22f in der durch das Gesetz vom 29. März 2026 geänderten Fassung. Amtlicher Gesetzestext

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: „Können Wölfe bejagt werden?“, Stand 10. April 2026. Rechtliche Erläuterungen zum neuen Schutzstatus

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 28. September 2026: „Entnahme von vier Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis ist zulässig“, Aktenzeichen 8 B 2268/26 und 8 B 2289/26. Amtliche Pressemitteilung

Verwaltungsgericht Koblenz, 6. Oktober 2026: „Wolf GW2478m darf im Westerwald gejagt werden“, Beschluss vom 1. Oktober 2026, 1 L 1120/26.KO. Amtliche Pressemitteilung

Westerwaldkreis, 9. Oktober 2026: „Endgültige Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes“, Beschluss 8 B 11617/26.OVG. Behördliche Mitteilung zur OVG-Entscheidung

Freistaat Sachsen, 17. September 2026: „Sachsen stärkt Wolfsmanagement: Landtag beschließt Änderung des Jagdgesetzes“. Offizielle Medieninformation

Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW), 11. November 2025: „Ergebnisse des Wolfsmonitorings 2024/25 veröffentlicht – Bestandsentwicklung stagniert“. Bundesweite Monitoringauswertung

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus: „Herdenschutz und Wolf“. Informationen zu Weidetierhaltung, Herdenschutz und Wolfsmanagement

Redaktionsstand: 16. Oktober 2026. Die dargestellten Gerichtsverfahren und behördlichen Regelungen können sich durch weitere Entscheidungen verändern.