Wolfsabschüsse in Bayern vor Gericht. Was das neue Jagdrecht für Deutschland bedeutet

Seit Frühjahr 2026 gelten für den Wolf in Deutschland grundlegend neue rechtliche Rahmenbedingungen. Die Art wurde in das Bundesjagdgesetz aufgenommen, und mehrere bayerische Landkreise nutzen inzwischen die neuen Möglichkeiten für Abschussregelungen in Weidegebieten. Gleichzeitig wächst der juristische Streit darüber, wie weit diese Regelungen insbesondere im Alpenraum reichen dürfen. Im Oberallgäu liegt inzwischen eine Klage samt Eilantrag gegen eine solche Gebietsfestsetzung beim Verwaltungsgericht Augsburg.

Damit steht eine Frage im Mittelpunkt, die weit über Bayern hinausreicht. Was bedeutet die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht tatsächlich für Jäger, Weidetierhalter und den Artenschutz und unter welchen Voraussetzungen dürfen Wölfe heute in Deutschland geschossen werden?

Der Wolf ist jagdbar, aber nicht frei bejagbar

Die rechtliche Entwicklung begann auf europäischer Ebene. 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfs in der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von „streng geschützt“ auf „geschützt“ abgesenkt. Damit erhielten die Mitgliedstaaten größere Spielräume beim Management ihrer Wolfsbestände. Die Verpflichtung, einen günstigen Erhaltungszustand der Art zu erhalten oder zu erreichen, blieb jedoch bestehen.

Deutschland setzte diese Änderung 2026 in nationales Recht um. Seit dem 2. April 2026 gehört der Wolf nach § 2 Bundesjagdgesetz zu den jagdbaren Tierarten. Gleichzeitig wurden mit den §§ 22b bis 22f BJagdG spezielle Vorschriften für den Wolf geschaffen.

Die Aufnahme ins Jagdrecht bedeutet deshalb nicht, dass Wölfe nun wie Reh- oder Schwarzwild allgemein während einer festgelegten Jagdzeit erlegt werden können. Entscheidend sind unter anderem der Erhaltungszustand, landesrechtliche Regelungen, Managementpläne, konkrete Schadenssituationen und behördliche Entscheidungen.

Günstiger Erhaltungszustand in großen Teilen Deutschlands

Deutschland hat der Europäischen Kommission für den Wolf in der atlantischen und in der kontinentalen biogeografischen Region einen günstigen Erhaltungszustand gemeldet. In diesen beiden Regionen liegt der weit überwiegende Teil der deutschen Wolfsvorkommen.

Anders ist die Situation in der alpinen biogeografischen Region. Für sie wurde 2025 keine entsprechende Bewertung vorgenommen, weil dort bislang kein dauerhaftes reproduzierendes Wolfsvorkommen angenommen wurde. Genau dieser Unterschied spielt bei der aktuellen Auseinandersetzung in den bayerischen Alpen eine wichtige Rolle.

Was das Bundesjagdgesetz für Wolfsabschüsse vorsieht

§ 22d Bundesjagdgesetz unterscheidet mehrere Situationen. Befindet sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand, muss die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufstellen. Besteht ein solcher Plan, kann die Jagd nach Bundesrecht grundsätzlich vom 1. Juli bis zum 31. Oktober nach dessen Maßgaben ausgeübt werden.

Ohne entsprechenden Managementplan oder außerhalb dieser Jagdzeit gelten deutlich engere Voraussetzungen. Eine Bejagung kann beispielsweise zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden.

Für Nutztierrisse enthält das Gesetz zusätzlich ein Schnellverfahren. Wird durch einen bestellten Sachverständigen festgestellt, dass ein Wolf trotz zumutbar ergriffener und geeigneter Herdenschutzmaßnahmen ein nicht wildlebendes Tier geschädigt hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine zeitlich und räumlich begrenzte Bejagung erfolgen. Das Bundesgesetz sieht hierfür grundsätzlich einen Radius von höchstens 20 Kilometern um den Schadensort und eine Dauer von höchstens sechs Wochen vor. Mit der Erlegung eines Wolfs endet die Bejagung in diesem Gebiet.

Weidegebiete sind eine weitere Möglichkeit

Besonders relevant für den Alpenraum ist eine weitere Regelung. Behörden können Weidegebiete bestimmen, in denen eine Wolfsbejagung zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden zulässig sein kann. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betreffenden Flächen aufgrund ihrer Geländebedingungen nicht schützbar oder aufgrund der naturräumlichen Verhältnisse nicht zumutbar wolfsabweisend einzuzäunen sind.

Auf diese Regelung stützen sich die aktuellen Maßnahmen in Bayern. Nach Angaben des BUND Naturschutz und weiterer öffentlich zugänglicher Quellen bestehen entsprechende Regelungen beziehungsweise Gebietsfestsetzungen unter anderem im Oberallgäu, Ostallgäu, im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen und im Berchtesgadener Land.

Die bayerische Staatsregierung sieht darin ein Instrument, um insbesondere die Alm- und Weidewirtschaft in schwierig zu schützenden Gebieten zu sichern. Jagdminister Hubert Aiwanger erklärte im August, Bayern wolle die durch das neue Bundesrecht eröffneten Möglichkeiten für solche Weidegebiete nutzen. Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber forderte zugleich mehr Rechtssicherheit für die praktische Durchführung der Wolfsbejagung.

Naturschutzverbände bezweifeln die Rechtmäßigkeit pauschaler Freigaben

Gegen diese Auslegung wenden sich mehrere Naturschutzorganisationen. BUND Naturschutz und LBV kritisieren vor allem großräumige Abschussmöglichkeiten, bei denen zuvor kein konkreter Nutztierschaden nachgewiesen werden muss. Sie stellen nicht grundsätzlich jede Entnahme eines Wolfs infrage, halten aber konkrete Schadenslagen und die Prüfung des Herdenschutzes für entscheidend.

Der LBV verweist beispielsweise auf den seit Jahren im Allgäu nachgewiesenen Wolfsrüden GW999m. Nach Angaben des Verbandes ist für dieses Tier bislang kein Nutztierriss in Bayern dokumentiert. Aus Sicht des LBV zeigt dieser Fall das Problem einer gebietsbezogenen Regelung, weil auch ein bislang unauffälliges Tier von einer Abschussfreigabe erfasst werden kann.

Ob die aktuellen bayerischen Gebietsfestsetzungen den Anforderungen des Bundes- und Europarechts entsprechen, ist damit nicht abschließend geklärt. Diese Frage beschäftigt inzwischen die Verwaltungsgerichte.

Klage gegen die Regelung im Oberallgäu

Die Naturschutzinitiative hat gegen die Regelung im Oberallgäu Klage und zusätzlich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereicht. Der Eingang wurde nach übereinstimmenden Berichten für den 17. September 2026 bestätigt.

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags liegt noch keine veröffentlichte gerichtliche Entscheidung über diesen Eilantrag vor. Das Verfahren kann deshalb besondere Bedeutung dafür bekommen, wie die neuen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes in der alpinen Region ausgelegt werden.

Wie viele Wölfe leben in Deutschland?

Für die bundesweite Einordnung sind vor allem die Daten der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) von Bedeutung. Sie führt die Monitoringdaten der Bundesländer zusammen und veröffentlicht unter anderem Angaben zu Wolfsterritorien, Rudeln, Paaren, territorialen Einzeltieren und Nutztierschäden.

Nach den Daten der DBBW wurden für das abgeschlossene Monitoringjahr 2024/25 in Deutschland insgesamt 284 Wolfsterritorien bestätigt. Darunter waren 221 Rudel, 49 Paare und 14 territoriale Einzeltiere. In 204 Rudeln wurde Nachwuchs mit insgesamt 778 bestätigten Welpen nachgewiesen.

Die Verbreitung ist regional sehr unterschiedlich. Das Kerngebiet des deutschen Wolfsvorkommens erstreckt sich weiterhin über weite Teile Ost- und Nordostdeutschlands bis nach Niedersachsen. Inzwischen bestehen jedoch auch in zahlreichen weiteren Bundesländern Wolfsterritorien.

Bei der Interpretation aktueller Wolfszahlen ist außerdem der jeweilige Monitoringzeitraum zu beachten. Vorläufige Daten eines noch nicht abgeschlossenen Monitoringjahres dürfen nicht ohne Weiteres mit den abschließend bestätigten Zahlen des vorhergehenden Jahres gleichgesetzt werden.

990 bestätigte Wolfsübergriffe auf Nutztiere im Jahr 2025

Auch bei den Nutztierschäden liefert die DBBW eine bundesweite Datengrundlage. Für das Jahr 2025 wurden deutschlandweit 990 Wolfsübergriffe auf Nutztiere registriert. Gegenüber dem Vorjahr sank die Zahl der Übergriffe nach Angaben der DBBW um elf Prozent, die Zahl der geschädigten Nutztiere um 13 Prozent.

86,6 Prozent der 2025 durch Wölfe getöteten oder verletzten Nutztiere waren Schafe oder Ziegen. Weitere acht Prozent entfielen auf Gatterwild und 4,4 Prozent auf Rinder, wobei es sich überwiegend um Kälber handelte.

Die Bundesländer zahlten 2025 nach den zusammengeführten Angaben rund 747.000 Euro Schadensausgleich. Gleichzeitig wurden rund 17,2 Millionen Euro für die Förderung von Herdenschutzmaßnahmen aufgewendet. Die Zahlen zeigen, dass das Wolfsmanagement in Deutschland nicht allein aus Abschüssen besteht, sondern weiterhin auf mehreren Säulen beruht. Monitoring, Herdenschutz, Schadensausgleich und unter den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Entnahmen beziehungsweise Bejagung.

Keine einheitliche Wolfsjagd in Deutschland

Die praktische Umsetzung unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Das Bundesjagdgesetz schafft einen bundesweiten Rechtsrahmen, zahlreiche Details des Vollzugs liegen jedoch bei den Ländern und zuständigen Behörden.

Niedersachsen hat beispielsweise einen revierübergreifenden Managementplan geschaffen. Dort können nach Schadensereignissen Schnellabschussverfahren eingeleitet und unter bestimmten Voraussetzungen Interventionsgebiete eingerichtet werden.

Auch andere Länder passen ihre Regelungen an das neue Bundesrecht an oder entwickeln entsprechende Managementpläne. Damit kann sich die konkrete Situation für Jäger, Tierhalter und Behörden regional deutlich unterscheiden.

Was bedeutet die neue Rechtslage für Jäger?

Für die Jägerschaft ist vor allem entscheidend, dass die Eigenschaft des Wolfs als jagdbare Tierart allein keine Abschusserlaubnis darstellt. Vor einer Bejagung müssen die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften, Managementpläne, Allgemeinverfügungen, Gebietsfestsetzungen und sonstigen behördlichen Vorgaben geprüft werden.

Zusätzlich bestehen gesetzliche Meldepflichten. Wer einen Wolf erlegt oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf auffindet, muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen und notwendige Untersuchungen beziehungsweise Probennahmen ermöglichen.

Besondere Einschränkungen können außerdem auf Flächen gelten, auf denen die Jagd aufgrund weiterer Rechtsvorschriften beschränkt ist. Die Diskussion um Schutzgebiete und den Nationalpark Berchtesgaden zeigt, dass eine grundsätzlich bestehende Möglichkeit zur Wolfsentnahme nicht automatisch bedeutet, dass diese auf jeder Fläche unter denselben Bedingungen umgesetzt werden darf.

Das Wolfsmanagement befindet sich im Umbruch

Die rechtliche Stellung des Wolfs hat sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verändert. Aus einer europarechtlich streng geschützten Art wurde eine weiterhin geschützte, in Deutschland aber dem Jagdrecht unterstellte Tierart. Damit bestehen weitergehende Möglichkeiten für ein aktives Wolfsmanagement als noch vor wenigen Jahren.

Eine allgemeine oder uneingeschränkte Wolfsjagd gibt es dennoch nicht. Das Bundesjagdgesetz stellt unterschiedliche Anforderungen an reguläre Bejagung, Schadensfälle und besonders ausgewiesene Weidegebiete. Zugleich muss der europarechtlich vorgeschriebene Schutz der Population weiterhin berücksichtigt werden.

Gerade die Verfahren in Bayern dürften deshalb über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sein. Sie können präzisieren, wie weit vorbeugende Abschussregelungen in schwer zu schützenden Weidegebieten reichen dürfen und welche Anforderungen Behörden bei ihrer Anordnung erfüllen müssen.

Quellen und weiterführende Informationen