Welche Wildarten dürfen im Oktober 2026 bejagt werden – und welche haben Schonzeit? Die Antwort unterscheidet sich teilweise erheblich zwischen den Bundesländern. Neben der bundesrechtlichen Verordnung über die Jagdzeiten gelten landesrechtliche Abweichungen, aufgehobene Jagdzeiten sowie besondere räumliche oder sachliche Voraussetzungen.
Die folgende Übersicht wurde für den Monat Oktober 2026 erstellt. Grundlage sind ausschließlich die amtlichen Gesetzes- und Verordnungstexte des Bundes und der Länder. Wähle das gewünschte Bundesland aus, um die dort geltenden Regelungen anzuzeigen.
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Der Wolf wird in dieser Übersicht bewusst nicht wie eine gewöhnliche Wildart in „jagdbar“ oder „geschont“ einsortiert. Nach § 22d BJagdG richtet sich eine Bejagung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober unter anderem nach dem Erhaltungszustand, einem gegebenenfalls erforderlichen revierübergreifenden Managementplan sowie weiteren gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen. Für Wolfshybriden gilt § 22f BJagdG; deren Erlegung erfolgt nach Maßgabe einer Anordnung der zuständigen Behörde.
Was bedeuten die vier Kategorien?
Ganzer Oktober jagdbar: Die für die Wildart beziehungsweise Alters- oder Geschlechtsklasse maßgebliche Jagdzeit umfasst den gesamten Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2026.
Jagdzeit wechselt im Oktober: Beginn oder Ende der Jagdzeit liegt innerhalb des Monats. Deshalb wird der genaue Oktoberzeitraum direkt bei der Wildart angegeben.
Nur unter besonderen Voraussetzungen: Eine Bejagung ist im Oktober nicht allgemein freigegeben, sondern beispielsweise nur zur Abwehr bestimmter Wildschäden, innerhalb bestimmter Gebiete, außerhalb bestimmter Schutzgebiete, aufgrund einer behördlichen Entscheidung oder unter weiteren ausdrücklich geregelten Voraussetzungen zulässig.
Im Oktober keine reguläre Jagdzeit: Die reguläre Jagdzeit umfasst den Oktober nicht oder die Jagdzeit wurde durch Landesrecht aufgehoben. Zusätzlich gilt § 22 Abs. 2 BJagdG: Für Wildarten, für die überhaupt keine Jagdzeit festgesetzt ist, besteht ganzjährige Schonzeit.
Bundesrecht bleibt Ausgangspunkt
Ausgangspunkt der Jagd- und Schonzeiten sind das Bundesjagdgesetz und die Verordnung über die Jagdzeiten. Die Länder haben jedoch von ihren gesetzlichen Regelungsmöglichkeiten in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Deshalb kann dieselbe Wildart im Oktober in einem Bundesland regulär jagdbar, in einem anderen vollständig geschont und in einem dritten nur unter besonderen Voraussetzungen bejagbar sein.
Der Schutz der für die Aufzucht notwendigen Elterntiere gilt unabhängig davon, ob für die betreffende Wildart grundsätzlich Jagdzeit besteht. Darüber hinaus können Schutzgebietsrecht, behördliche Einzelentscheidungen, Abschussregelungen und örtliche Anordnungen die Jagdausübung weiter beschränken.
Amtliche Rechtsquellen
Für diese Übersicht wurden ausschließlich amtliche Gesetzes-, Verordnungs- und Verkündungsquellen verwendet. Nichtamtliche Jagdzeitenkalender, Verbandsseiten oder sonstige Sekundärquellen wurden für die rechtliche Einordnung nicht herangezogen.
- Bundesjagdgesetz – amtliche Fassung
- § 22 BJagdG – Jagd- und Schonzeiten
- § 22d BJagdG – besondere Regelungen für den Wolf
- § 22f BJagdG – Wolfshybriden
- Verordnung über die Jagdzeiten – Bund
- Baden-Württemberg – § 10 Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
- Bayern – § 19 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
- Berlin – Verordnung über jagdbare Tierarten und über Jagdzeiten
- Brandenburg – Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz für das Land Brandenburg
- Bremen – Jagdzeitenverordnung
- Hamburg – Verordnung über jagdrechtliche Regelungen
- Hessen – Hessische Jagdverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern – Jagdzeitenverordnung
- Niedersachsen – Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
- Nordrhein-Westfalen – Landesjagdzeitenverordnung
- Rheinland-Pfalz – Landesjagdverordnung, Jagdzeiten
- Saarland – Jagdzeiten nach der Durchführungsverordnung zum Saarländischen Jagdgesetz
- Sachsen – Sächsische Jagdverordnung
- Sachsen – amtliche Bekanntmachung zur Graureiherjagd 2026/2027
- Sachsen-Anhalt – § 19 LJagdG-DVO
- Sachsen-Anhalt – amtliche Verordnung über das Abschussverbot für den Iltis bis 2029
- Schleswig-Holstein – Jagdzeitenverordnung
- Thüringen – Thüringer Jagdzeitenverordnung
- Thüringen – Thüringer Jagdgesetz
Rechts- und Redaktionsstand: 29. September 2026. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf den Monat Oktober 2026. Maßgeblich für die konkrete Jagdausübung bleibt die am jeweiligen Jagdtag geltende amtliche Rechtslage einschließlich möglicher örtlicher oder behördlicher Anordnungen.
