Wie sicher sitzt dein Jagdwissen? Mit dem WMES Jagdquiz kannst du dein Wissen regelmäßig testen und gleichzeitig wichtige Themen rund um Jagdpraxis, Wildkunde, Jagdrecht, Waffenkunde und Wildbrethygiene auffrischen.
Jeden Monat erwarten dich 10 neue Multiple-Choice-Fragen . Je nach Frage können eine oder mehrere Antworten richtig sein. Nach der Auswertung siehst du sofort, welche Antworten korrekt waren und erhältst zu jeder Frage eine kurze fachliche Erläuterung. So eignet sich das Quiz sowohl zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung als auch zum Auffrischen bereits vorhandener Kenntnisse.
Die Fragen orientieren sich an typischen jagdlichen Themen und werden fachlich geprüft. Sie ersetzen jedoch keinen offiziellen Fragenkatalog oder eine jagdliche Ausbildung.
10 Fragen · ca. 5 Minuten
10 Multiple-Choice-Fragen zu Jagdrecht, Wildarten, Sicherheit und Wildbrethygiene. Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein. Ein Punkt wird nur vergeben, wenn du alle richtigen und keine falsche Antwort auswählst. Die Auflösung folgt am Ende.
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Welche Bestandteile umfasst das Jagdrecht nach § 1 Absatz 1 Bundesjagdgesetz?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Wild zu hegen.
Auf Wild die Jagd auszuüben.
Wild sich anzueignen.
Waldflächen forstwirtschaftlich zu bewirtschaften.
Jagdwaffen ohne waffenrechtliche Voraussetzungen zu erwerben.
Erklärung Das Jagdrecht umfasst nach § 1 Absatz 1 BJagdG die ausschließliche Befugnis, Wild zu hegen, auf Wild die Jagd auszuüben und Wild sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist zugleich die Pflicht zur Hege verbunden.
Themengebiet: Jagdrecht
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 1 Abs. 1 BJagdG
Welche Tätigkeiten gehören nach § 1 Absatz 4 Bundesjagdgesetz zur Jagdausübung?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Aufsuchen von Wild.
Nachstellen von Wild.
Erlegen von Wild.
Fangen von Wild.
Füttern von Wild.
Vermarkten von Wildbret.
Erklärung § 1 Absatz 4 BJagdG definiert die Jagdausübung als Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Füttern und Vermarkten von Wildbret gehören nicht zu dieser gesetzlichen Definition der Jagdausübung.
Themengebiet: Jagdrecht
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 1 Abs. 4 BJagdG
Welche der folgenden Wildarten gehören nach dem Bundesjagdgesetz zum Schalenwild?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Rehwild.
Schwarzwild.
Rotwild.
Fuchs.
Feldhase.
Erklärung Nach § 2 Absatz 3 BJagdG gehören unter anderem Reh-, Schwarz- und Rotwild zum Schalenwild. Fuchs und Feldhase zählen nicht zum Schalenwild.
Themengebiet: Jagdkunde
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 2 Abs. 3 BJagdG
Welche der folgenden Wildarten zählen nach dem Bundesjagdgesetz zum Hochwild?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Rotwild.
Schwarzwild.
Auerwild.
Steinadler.
Rehwild.
Fuchs.
Erklärung Zum Hochwild gehören nach § 2 Absatz 4 BJagdG das Schalenwild mit Ausnahme des Rehwildes sowie Auerwild, Steinadler und Seeadler. Rot- und Schwarzwild sind daher Hochwild; Rehwild und Fuchs nicht.
Themengebiet: Jagdkunde
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 2 Abs. 4 BJagdG
Welche Aussagen über das Jagdrecht an Grund und Boden sind nach § 3 Bundesjagdgesetz richtig?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.
Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe des Bundesjagdgesetzes ausgeübt werden.
Das Jagdrecht kann unabhängig vom Grundstück als selbständiges dingliches Recht begründet werden.
Jeder Pächter eines Grundstücks wird dadurch automatisch Inhaber des Jagdrechts.
Erklärung § 3 BJagdG ordnet das Jagdrecht grundsätzlich dem Grundeigentümer zu und verbindet es untrennbar mit dem Eigentum. Es kann nicht als selbständiges dingliches Recht begründet werden. Ausgeübt werden darf es nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. BJagdG.
Themengebiet: Jagdrecht
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 3 BJagdG
Welche Aussagen gelten nach dem Bundesjagdgesetz für den Jugendjagdschein?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Er kann Personen erteilt werden, die 16 Jahre alt, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Die Jagd darf nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson ausgeübt werden.
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Mit schriftlicher Zustimmung der Eltern darf der Inhaber grundsätzlich allein jagen.
Der Jugendjagdschein kann bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres erteilt werden.
Erklärung Nach § 16 BJagdG ist der Jugendjagdschein für Personen vorgesehen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Jagdausübung ist nur in der vorgeschriebenen Begleitung zulässig; an Gesellschaftsjagden darf der Inhaber nicht teilnehmen.
Themengebiet: Jagdrecht
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 16 BJagdG
Welche Aussagen gelten bundesrechtlich für notwendige Elterntiere in Setz- und Brutzeiten?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Für die Aufzucht notwendige Elterntiere dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere grundsätzlich nicht bejagt werden.
Der Schutz gilt grundsätzlich auch bei Wildarten ohne Schonzeit.
Der Schutz endet immer mit Ablauf eines festen bundesweiten Kalenderdatums.
Die Länder können für bestimmte Arten und gesetzlich genannte Gründe Ausnahmen bestimmen.
Erklärung § 22 Absatz 4 BJagdG schützt in Setz- und Brutzeiten die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungtiere. Das gilt grundsätzlich auch für Wild ohne Schonzeit. Für bestimmte Arten und Gründe eröffnet das Gesetz den Ländern ausdrücklich Ausnahmemöglichkeiten.
Themengebiet: Jagdrecht, Wildbiologie
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 22 Abs. 4 BJagdG
Welche Aussagen zu bundesrechtlichen Schuss- und Munitionsvorgaben bei der Jagd sind richtig?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Auf Rehwild muss die Büchsenpatrone auf 100 m eine Auftreffenergie von mindestens 1.000 Joule erreichen.
Für alles übrige Schalenwild sind mindestens 6,5 mm Kaliber und ab diesem Kaliber mindestens 2.000 Joule Auftreffenergie auf 100 m vorgeschrieben.
Mit Schrot auf Schalenwild zu schießen ist nach § 19 BJagdG verboten.
Mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, darf nicht auf Wild geschossen werden.
Vollmantelgeschosse sind nach § 19 BJagdG bei der Jagd bundesweit ausnahmslos verboten.
Erklärung § 19 Absatz 1 BJagdG enthält die genannten Mindestenergien und das Mindestkaliber für Schalenwild, verbietet den Schrotschuss auf Schalenwild und begrenzt halbautomatische Langwaffen beim Schuss auf Wild auf insgesamt höchstens drei geladene Patronen. Ein generelles bundesweites Vollmantelverbot wird in § 19 BJagdG nicht formuliert; weitergehende Vorschriften können gesondert zu prüfen sein.
Themengebiet: Jagdrecht, Waffenkunde
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Bundesjagdgesetz (BJagdG) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BJagdG
Welche Sicherheitsregeln gelten nach VSG 4.4 beim Umgang mit Schusswaffen während der Jagd?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein.
Die Laufmündung ist unabhängig vom Ladezustand stets so zu halten, dass niemand gefährdet wird.
Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.
Während der Fahrt im Fahrzeug darf die Waffe geladen bleiben, wenn sie gesichert ist.
Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes und beim Überwinden von Hindernissen müssen die Läufe beziehungsweise Patronenlager entladen sein.
Erklärung VSG 4.4 § 3 verlangt unter anderem: Laden nur während der tatsächlichen Jagdausübung, sichere Mündungsrichtung unabhängig vom Ladezustand, Sichern nach dem Laden sowie Entladen beim Fahren. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes und beim Überwinden von Hindernissen müssen die Läufe beziehungsweise Patronenlager entladen sein.
Themengebiet: Sicherheitsbestimmungen, Waffenkunde
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: VSG 4.4 Jagd – Unfallverhütungsvorschrift (öffnet neuen Tab) · Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) · VSG 4.4 § 3 Abs. 1 und 3
Was gilt bei selbst erlegtem Schwarzwild für den eigenen häuslichen Verbrauch hinsichtlich der Trichinenuntersuchung?
Eine oder mehrere Antworten können richtig sein.
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026
Das Wild ist zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
Tierkörper oder Fleisch dürfen nicht für den eigenen häuslichen Verbrauch verwendet werden, bevor die Freigabe nach den gesetzlichen Vorgaben vorliegt.
Bei ausschließlichem Eigenverbrauch entfällt die Trichinenuntersuchung.
Gründliches Durchgaren ersetzt die vorgeschriebene Trichinenuntersuchung.
Erklärung Nach § 2b Tier-LMHV ist selbst erlegtes Schwarzwild auch für den eigenen häuslichen Verbrauch zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. Eine Verwendung ist erst zulässig, wenn Trichinen nicht nachgewiesen wurden oder der vom Untersucher angegebene Freigabezeitpunkt erreicht ist und keine positive Mitteilung erfolgt ist.
Themengebiet: Wildbrethygiene
Geltungsbereich: Bundesweit · Stand: 03.10.2026 · Geprüft: 03.10.2026
Quelle: Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) (öffnet neuen Tab) · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet · § 2b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Tier-LMHV
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Hinweis: Die Inhalte des WMES Jagdquiz werden nach bestem Wissen und auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Rechts- und Fachquellen erstellt. Trotz sorgfältiger Prüfung kann keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen, Antworten und Erläuterungen übernommen werden.
Insbesondere können sich jagdrechtliche Vorschriften, landesrechtliche Regelungen, Prüfungsinhalte und fachliche Vorgaben ändern oder regional unterscheiden. Maßgeblich sind im Zweifel die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, amtlichen Veröffentlichungen und offiziellen Prüfungsunterlagen.
Das Quiz dient ausschließlich der Wissensvermittlung und Prüfungsvorbereitung. Es ersetzt weder eine jagdliche Ausbildung noch eine Rechtsberatung oder die Prüfung der jeweils aktuell geltenden Vorschriften.