AfD-Mitgliedschaft und Waffenbesitz: Sachsen-Anhalt verschärft die Linie. Doch bundesweit gelten unterschiedliche Maßstäbe

Drei Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt haben ihre Verfahren um den Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse endgültig verloren. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt lehnte am 7. August 2026 die Zulassung der Berufung gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg ab. Damit steht für diese drei konkreten Fälle rechtskräftig fest, dass die Betroffenen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügen. Die Entscheidungen reichen allerdings weiter. Das Gericht bestätigte grundsätzlich, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz auch auf einfache Mitglieder und Unterstützer einer politischen Partei angewendet werden kann.

Ein bundesweites automatisches Waffenverbot für AfD-Mitglieder folgt daraus jedoch nicht. Das Waffenrecht ist zwar Bundesrecht, die tatsächliche Bewertung der jeweiligen Partei oder ihres Landesverbandes sowie die Anwendung auf den einzelnen Erlaubnisinhaber beschäftigen aber Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte. Gerade der Vergleich mit Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bayern zeigt, dass sich bei der Auslegung von § 5 WaffG erhebliche Unterschiede ergeben.

Mehr als 120 Verfahren in Sachsen-Anhalt geprüft

Die praktische Tragweite der Entscheidungen ist erheblich. Nach Angaben des MDR wurden in Sachsen-Anhalt bereits Anfang 2025 Widerrufsverfahren zu 21 waffenrechtlichen Erlaubnissen mit dem Bedürfnisgrund Jagd, 51 Erlaubnissen aus dem Bereich Sport und 50 Kleinen Waffenscheinen von Mitgliedern des AfD-Landesverbandes geprüft. Das Innenministerium hatte die Waffenbehörden bereits 2024 darauf hingewiesen, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entsprechender Erlaubnisinhaber zu überprüfen.

Ausgangspunkt der nun abgeschlossenen Gerichtsverfahren waren drei Personen, denen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden waren. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte die Maßnahmen im März 2025 bestätigt. Das OVG ließ die Berufungen dagegen nicht zu. Maßgeblich war dabei nicht allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes durch den Verfassungsschutz. Das Verwaltungsgericht hatte nach Angaben des OVG selbst Material wie Reden, Veröffentlichungen und Beiträge in sozialen Netzwerken ausgewertet und daraus seine Bewertung des Landesverbandes abgeleitet.

Die entscheidende Vorschrift: § 5 Waffengesetz

Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten oder behalten will, muss zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen diese Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, die innerhalb der vergangenen fünf Jahre Mitglied einer Vereinigung waren oder eine Vereinigung unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. Die Waffenbehörde muss bei ihrer Zuverlässigkeitsprüfung außerdem eine Auskunft der zuständigen Verfassungsschutzbehörde einholen.

Davon zu unterscheiden ist § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Diese Vorschrift erfasst unter anderem die Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Für § 5 Abs. 2 Nr. 3 ist ein solches Parteiverbot dagegen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht erforderlich. Das OVG Sachsen-Anhalt sieht darin auch keinen unzulässigen Eingriff in das sogenannte Parteienprivileg aus Artikel 21 Grundgesetz: Die Vorschrift richte sich allgemein an Waffenbesitzer und spreche selbst kein Parteiverbot aus.

Wichtig ist die Formulierung „in der Regel“. § 5 Abs. 2 WaffG enthält keine ausnahmslose automatische Rechtsfolge. Das OVG Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass besondere Umstände des Einzelfalls die Regelvermutung widerlegen können. Als Beispiele nennt das Gericht ein nachweisbares aktives Entgegenwirken gegen entsprechende Bestrebungen oder einen feststehenden unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt. In den drei entschiedenen Verfahren lagen solche Umstände nach Auffassung der Gerichte nicht vor.

Warum die Verfassungsschutz-Einstufung allein nicht genügt

Für das Waffenrecht ist ein entscheidender Unterschied zu beachten: Die Einstufungen „Verdachtsfall“ oder „gesichert extremistisch“ stammen aus dem Verfassungsschutzrecht. § 5 WaffG verwendet diese Kategorien nicht. Das Waffenrecht verlangt vielmehr die Feststellung, dass eine Vereinigung die in der Vorschrift genannten Bestrebungen tatsächlich verfolgt. Eine Verfassungsschutzbewertung kann dafür ein wichtiges Beweismittel sein, ersetzt die waffenrechtliche Prüfung aber nicht automatisch.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied deshalb im April 2025 zugunsten einer AfD-Funktionärin, der waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen worden waren. Für den dort maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2023 genügte die damalige Einstufung der Bundes-AfD als Verdachtsfall nach Auffassung des Gerichts nicht, um festzustellen, dass die Partei oder der nordrhein-westfälische Landesverband tatsächlich entsprechende Bestrebungen verfolgte. Der Widerruf wurde aufgehoben. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass AfD-Mitglieder in Nordrhein-Westfalen unabhängig von späteren Entwicklungen generell als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wären; die Entscheidung bezog sich ausdrücklich auf die damalige Tatsachen- und Erkenntnislage.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verlangt für § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die volle richterliche Überzeugung davon, dass die betreffende Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Ein bloßer Verdacht reicht danach nicht. Das Gericht entschied 2025 in einem Verfahren mit Bezug zur damaligen Jungen Alternative und stellte zugleich klar, dass Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden für die gerichtliche Überzeugungsbildung erhebliches Gewicht haben können.

Thüringen: Gleiche Vorschrift, anderes Ergebnis

Besonders deutlich wird die derzeit uneinheitliche Lage in Thüringen. Der dortige AfD-Landesverband wird vom Landesverfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung behandelt. Dennoch gab das Verwaltungsgericht Gera im Februar 2026 AfD-Mitgliedern in vier waffenrechtlichen Verfahren Recht. Die Waffenbehörden hatten Erlaubnisse widerrufen beziehungsweise deren Erteilung im Wesentlichen wegen der Parteimitgliedschaft abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hielt nicht für ausreichend nachgewiesen, dass der Landesverband im für das Waffenrecht erforderlichen Sinn eine nach außen gerichtete „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber den elementaren Verfassungsgrundsätzen einnehme. Die vom Verfassungsschutz vorgelegten 37 Äußerungen aus einem Zeitraum von rund neun Jahren reichten dem Gericht hierfür nicht. Ob der Landesverband insgesamt Positionen vertrete, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar seien, musste das Gericht deshalb nach eigener Aussage nicht abschließend entscheiden.

Die Thüringer Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung ausdrücklich zu. Damit steht einer rechtskräftigen Linie aus Sachsen-Anhalt bislang eine erstinstanzliche, noch überprüfbare Rechtsprechung aus Thüringen gegenüber.

Auch Sachsen-Anhalt verlangt eine „kämpferisch-aggressive Haltung“

Der Unterschied zwischen beiden Ländern liegt dabei nicht schlicht darin, dass Thüringen eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung verlangt und Sachsen-Anhalt nicht. Auch das OVG Sachsen-Anhalt bezeichnet eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip als entscheidend. Unterschiedlich fällt vielmehr die gerichtliche Bewertung aus, welche Äußerungen und Handlungen hierfür ausreichen und welches Gesamtbild sich daraus ergibt.

Das OVG Sachsen-Anhalt hielt die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Materialien für ausreichend. Nach Auffassung des Gerichts kann eine kämpferisch-aggressive Haltung auch ohne Aufruf zu physischer Gewalt vorliegen. Das Verwaltungsgericht Gera legte dagegen einen engeren Maßstab an und verlangte Äußerungen oder Handlungen, die erkennbar auf rechtsgutgefährdende Wirkungen, Aggression, Rechtsbruch, Einschüchterung oder die Herabsetzung entsprechender Hemmschwellen angelegt sind. Damit ist eine zentrale waffenrechtliche Streitfrage noch nicht bundesweit abschließend geklärt.

Bundes-AfD derzeit nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ behandelbar

Zusätzlich kompliziert wird die Lage durch das noch laufende Verfahren zur Bundespartei. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD im Mai 2025 zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Bundesamt jedoch mit Beschluss vom 26. Februar 2026 vorläufig, die Bundespartei bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens unter dieser Einstufung zu führen, zu beobachten oder öffentlich entsprechend zu bezeichnen. Das Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 13 K 3895/25 ist weiterhin anhängig.

Das Kölner Gericht stellte zugleich fest, dass weiterhin ein starker Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehe. Für die höhere Schwelle einer gesichert extremistischen Gesamtpartei sah es im Eilverfahren jedoch noch keine hinreichende Gewissheit. Für das Waffenrecht ist diese Unterscheidung relevant, weil mehrere Obergerichte einen bloßen Verdacht gerade nicht für ausreichend halten, um über die Mitgliedschaft allein § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG anzuwenden.

Die Lage in allen 16 Bundesländern

Die folgende Übersicht gibt den öffentlich dokumentierten Stand zum 24. September 2026 wieder. Die Einstufung durch einen Verfassungsschutz ist dabei ausdrücklich nicht mit einer automatischen waffenrechtlichen Rechtsfolge gleichzusetzen. Die Landesverbände werden zudem nicht überall nach identischen verfassungsschutzrechtlichen Kategorien behandelt.

BundeslandÖffentlich dokumentierte LageBedeutung für das Waffenrecht
Baden-WürttembergDer Landesverband wird seit Juli 2022 als Verdachtsfall beobachtet. Der Verdachtsstatus allein bedeutet nach der obergerichtlichen Linie anderer Länder noch keine automatische Regelunzuverlässigkeit. Erforderlich bleibt die Prüfung nach § 5 WaffG.
BayernDas Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet die AfD als Beobachtungsobjekt; geprüft wird insbesondere, ob sich eine verfassungsfeindliche Grundtendenz der Gesamtpartei verfestigt. Der BayVGH verlangt für § 5 Abs. 2 Nr. 3 den Nachweis, dass eine Vereinigung entsprechende Bestrebungen tatsächlich verfolgt; bloße Verdachtsmomente reichen nicht.
BerlinEine Einstufung des Landesverbandes als Verdachtsfall war öffentlich lange nicht amtlich bestätigt; die Rechtslage zur Veröffentlichung von Verfassungsschutzbewertungen wurde geändert. Der Berliner Senat erklärte 2025, dass eine AfD-Mitgliedschaft bis dahin kein entscheidungsrelevantes Kriterium bei den erfassten extremismusbezogenen Waffenentzügen gewesen sei. Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen.
BrandenburgDer Landesverband wird als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft; gegen die Einstufung läuft ein Gerichtsverfahren. Damit besteht eine deutlich andere Tatsachengrundlage als bei einem bloßen Verdachtsfall. Eine automatische Entziehung ohne waffenrechtliches Verfahren folgt daraus dennoch nicht.
BremenDer Landesverband wird als Verdachtsfall geführt. Der Bremer Senat erklärte ausdrücklich, dass die bloße Mitgliedschaft in der Bundes-AfD oder im Landesverband Bremen nach dem damaligen Stand keine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 WaffG begründet.
HamburgDer Landesverband wird auf Landesebene nicht als Verdachtsfall geführt. Eine Parteimitgliedschaft allein liefert damit derzeit keine mit Sachsen-Anhalt vergleichbare landesbezogene Tatsachengrundlage. Individuelle Erkenntnisse bleiben unabhängig davon nach § 5 WaffG relevant.
HessenDer Landesverband wird als Verdachtsfall beobachtet. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigte diese Einstufung im Juni 2026; das Urteil war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Auch hier ist der Verdachtsstatus von der eigenständigen waffenrechtlichen Feststellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 zu unterscheiden.
Mecklenburg-VorpommernEine landesbehördliche Einstufung als Verdachtsfall wurde öffentlich nicht amtlich bestätigt. Nach der länderübergreifenden Recherche liegt dies auch an den landesrechtlichen Regeln zur Veröffentlichung entsprechender Bewertungen. Für Waffenbehörden bleibt unabhängig von einer öffentlichen Bezeichnung die konkrete Auskunft des Verfassungsschutzes im jeweiligen Zuverlässigkeitsverfahren relevant.
NiedersachsenSeit Februar 2026 wird der Landesverband als „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ geführt. Das Verwaltungsgericht Hannover ließ diese Hochstufung im Eilverfahren im Juni 2026 bestehen; das Hauptsacheverfahren war damit noch nicht entschieden. Die Einstufung verschärft die Erkenntnislage, ersetzt aber nicht die Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG im konkreten Verfahren.
Nordrhein-WestfalenDer gesamte Landesverband wird nicht als Verdachtsfall geführt; einzelne Teilstrukturen werden beobachtet. Das OVG NRW entschied 2025, dass der damalige Verdachtsstatus der Bundespartei für einen Waffenentzug aufgrund der AfD-Mitgliedschaft nicht genügte.
Rheinland-PfalzDer Landesverfassungsschutz verwendet nicht das übliche Drei-Stufen-Modell. Er beobachtet die AfD aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Auch hier muss die Waffenbehörde eigenständig prüfen, ob die strengeren Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind.
SaarlandDer Landesverband wird auf Landesebene nicht als Verdachtsfall geführt. Keine mit Sachsen-Anhalt vergleichbare generelle landesbezogene Ausgangslage; individuelle verfassungsschutzrelevante Tatsachen können trotzdem berücksichtigt werden.
SachsenDer Landesverband wird als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies im Januar 2025 die Beschwerde gegen die Einstufung im Eilverfahren zurück. Damit besteht grundsätzlich eine gewichtige Erkenntnisgrundlage für § 5 WaffG. Eine veröffentlichte AfD-spezifische waffenrechtliche Leitentscheidung mit der Reichweite der Beschlüsse aus Sachsen-Anhalt ist daraus jedoch nicht automatisch abzuleiten.
Sachsen-AnhaltDer Landesverband wird als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Die waffenrechtlichen Entscheidungen vom 7. August 2026 sind für die drei Kläger rechtskräftig. Mitgliedschaft oder Unterstützung kann nach der jetzt bestätigten Rechtsprechung die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auslösen. Besondere individuelle Umstände können die Regelvermutung widerlegen.
Schleswig-HolsteinDer Landesverband wird auf Landesebene nicht als Verdachtsfall geführt. Keine automatische waffenrechtliche Folge aus der Parteimitgliedschaft; maßgeblich bleiben konkrete Tatsachen und § 5 WaffG.
ThüringenDer Landesverband wird als erwiesen beziehungsweise gesichert rechtsextremistische Bestrebung behandelt. Das VG Gera hielt im Februar 2026 dennoch die für § 5 WaffG erforderliche kämpferisch-aggressive Ausrichtung nicht für hinreichend nachgewiesen und gab mehreren AfD-Mitgliedern Recht. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Für Jäger geht es nicht nur um die Waffenbesitzkarte

Für Jäger hat eine festgestellte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit besondere Konsequenzen. Das Bundesjagdgesetz verpflichtet die Jagdbehörde bei der Erteilung eines Jagdscheins, bei der Waffenbehörde abzufragen, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG vorliegen. Fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, kann dies deshalb auch den Jagdschein unmittelbar betreffen. Treten entsprechende Tatsachen erst nach dessen Erteilung ein oder werden sie später bekannt, regelt § 18 Bundesjagdgesetz die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins.

Der häufig verwendete Begriff „Waffenschein“ ist in diesem Zusammenhang zudem nicht immer präzise. Jäger besitzen für ihre Jagdwaffen regelmäßig Waffenbesitzkarten und dürfen Jagdwaffen bei der befugten Jagdausübung nach § 13 Abs. 6 WaffG ohne zusätzlichen Waffenschein führen. Daneben existiert der Kleine Waffenschein für bestimmte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Die in Sachsen-Anhalt überprüften Fälle betrafen deshalb verschiedene Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Keine bundesweit einheitliche Rechtsfolge

Die derzeitige Rechtslage lässt sich deshalb nicht auf die Formel „AfD-Mitgliedschaft führt zum Waffenentzug“ reduzieren. Bundesweit gilt zwar dasselbe Waffengesetz. Ob § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG aufgrund einer Parteimitgliedschaft greift, hängt jedoch unter anderem davon ab, welcher Landes- oder Parteiverband betroffen ist, welche Erkenntnisse für den maßgeblichen Zeitraum vorliegen, ob die für das Waffenrecht erforderlichen Bestrebungen mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können und ob beim einzelnen Betroffenen Umstände vorliegen, die die gesetzliche Regelvermutung widerlegen.

Die Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt markieren dennoch eine bedeutsame Entwicklung. Erstmals liegt dort eine rechtskräftige obergerichtliche Bestätigung vor, nach der die Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung des konkret bewerteten AfD-Landesverbandes grundsätzlich unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG fallen kann. Thüringen zeigt gleichzeitig, dass selbst die Einstufung eines Landesverbandes als gesichert beziehungsweise erwiesen rechtsextremistisch nicht zwangsläufig zum gleichen Ergebnis führt. Dort ist die weitere obergerichtliche Klärung noch offen.

Auch auf Bundesebene ist die verfassungsschutzrechtliche Ausgangsfrage noch nicht abgeschlossen. Solange das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln läuft, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die Bundes-AfD aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 26. Februar 2026 nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung behandeln. Damit bleibt die waffenrechtliche Beurteilung vorerst stark von den jeweiligen Landesverbänden, den verfügbaren Erkenntnissen und den Entscheidungen der zuständigen Gerichte abhängig.


Quellen und Originaldokumente

  • MDR Sachsen-Anhalt: „Sachsen-Anhalt prüft Entwaffnung von mehr als 100 AfD-Mitgliedern“, Stand 11. August 2026.
  • Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung 3/2026 vom 10. August 2026 zu den Beschlüssen 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25.
  • Waffengesetz: § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis, § 5 Zuverlässigkeit und § 45 Rücknahme und Widerruf.
  • Bundesjagdgesetz: § 17 Versagung des Jagdscheins und § 18 Einziehung des Jagdscheins.
  • Waffengesetz § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger sowie Führen und Schießen zu Jagdzwecken.
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2025, 20 A 1507/24.
  • Verwaltungsgericht Gera, Pressemitteilung 1/2026 vom 10. Februar 2026 zu vier waffenrechtlichen Verfahren von Mitgliedern der AfD Thüringen.
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2025, 24 BV 24.320.
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026, 13 L 1109/25; Hauptsache 13 K 3895/25 weiterhin anhängig.
  • Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 1. Juni 2026, 10 B 1105/26, zur Einstufung der AfD Niedersachsen.
  • Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025, 3 B 127/24.
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Entscheidungen zur Einstufung des AfD-Landesverbandes Hessen als Verdachtsfall, veröffentlicht am 5. Juni 2026.
  • Bremische Bürgerschaft, Drucksache 21/1354, Antwort des Senats vom 16. September 2025.
  • Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/23037 zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und zu extremismusbezogenen Waffenentzügen.
  • Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: aktuelle Angaben zum AfD-Landesverband Baden-Württemberg.
  • Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz: Angaben zur Beobachtung der AfD.
  • Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz: Angaben zur Beobachtung von AfD und Generation Deutschland.
  • CORRECTIV: länderübergreifende Recherche zur Einstufung der AfD in allen 16 Bundesländern, 17. Juni 2026; zur Gegenprüfung der jeweiligen Landesangaben herangezogen.

Hinweis: Der Beitrag beschreibt den öffentlich dokumentierten Rechts- und Verfahrensstand zum 24. September 2026. Einstufungen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können sich durch spätere Gerichtsentscheidungen ändern.