Zwei neu zugelassene Insektizide mit dem Wirkstoff Acetamiprid sorgen für Streit. Die Deutsche Umwelthilfe hat nach eigenen Angaben rechtliche Schritte gegen die Zulassungen von Leptostar und LEAXO eingeleitet. Ein Blick in die amtlichen Zulassungsdaten zeigt: Die Mittel dürfen in Deutschland eingesetzt werden, unterliegen wegen möglicher Auswirkungen auf Menschen, Gewässer und Nichtzielorganismen jedoch umfangreichen Auflagen.
Rechtliche Schritte gegen zwei neue Zulassungen
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) teilte am 22. September 2026 mit, gegen die Zulassung der beiden Pflanzenschutzmittel Leptostar und LEAXO vorzugehen. Nach Angaben des Umweltverbandes wurde im Zusammenhang mit Leptostar Klage eingereicht. Gegen die Zulassung von LEAXO hat die Organisation zunächst Widerspruch erhoben.
Damit richtet sich das Verfahren nicht allgemein gegen den gesamten Einsatz von Acetamiprid in Deutschland, sondern konkret gegen Entscheidungen über zwei zugelassene Pflanzenschutzmittel. Über die Berechtigung der von der DUH vorgebrachten Einwände ist damit noch nicht entschieden. Die Mitteilung dokumentiert zunächst die von der Organisation eingeleiteten rechtlichen Schritte.
Leptostar und LEAXO enthalten jeweils 200 Gramm Acetamiprid pro Liter
Die öffentlich zugänglichen Daten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestätigen die Zulassungen. Leptostar trägt die Zulassungsnummer 00B524-00 und enthält 200 Gramm Acetamiprid pro Liter. Das Mittel ist als Insektizid zugelassen. Die derzeitige Zulassung läuft bis zum 28. Februar 2034.
Für LEAXO gilt ebenfalls eine Wirkstoffkonzentration von 200 Gramm Acetamiprid pro Liter. Das Produkt wird unter der Zulassungsnummer 00B241-00 geführt und ist ebenfalls bis zum 28. Februar 2034 zugelassen.
Leptostar erhielt seine Zulassung Ende Dezember 2025. LEAXO kam im März 2026 hinzu. Damit handelt es sich tatsächlich um vergleichsweise neue Zulassungen auf dem deutschen Pflanzenschutzmittelmarkt.
Acetamiprid gehört zu den Neonicotinoiden
Acetamiprid ist ein systemisch wirkender insektizider Wirkstoff aus der Gruppe der Neonicotinoide. Diese Wirkstoffgruppe greift in die Reizübertragung des Nervensystems von Insekten ein. Acetamiprid wirkt an nikotinischen Acetylcholinrezeptoren und soll dadurch die zu bekämpfenden Schadinsekten ausschalten.
Genau dieser Wirkmechanismus macht allerdings die Frage bedeutsam, in welchem Umfang neben den Zielorganismen auch andere Insekten betroffen sein können. Die europäischen und deutschen Zulassungsregelungen enthalten deshalb besondere Vorgaben zum Schutz von Bienen und anderen Nichtzielorganismen.
BVL stuft beide Mittel als bienengefährlich ein
Besonders deutlich wird die Risikobewertung bei den vom BVL festgelegten Anwendungsauflagen. Sowohl Leptostar als auch LEAXO tragen die Bienenschutzauflage NB6621. Danach werden die Mittel als bienengefährlich eingestuft, sofern sie nicht nach dem Ende des täglichen Bienenfluges im zu behandelnden Bestand und spätestens bis 23 Uhr angewendet werden.
Außerhalb dieses Zeitraums dürfen die Mittel nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden. Die Einschränkung gilt ausdrücklich auch für blühende Unkräuter innerhalb der behandelten Fläche.
Darüber hinaus stuft das BVL sowohl Leptostar als auch LEAXO als schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten ein. Für Leptostar besteht zusätzlich eine Einstufung als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen. Bei LEAXO enthält die Zulassung dagegen den Hinweis, dass das Mittel für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen als nicht schädigend eingestuft wird.
Die amtlichen Vorgaben zeigen damit ein differenzierteres Bild als die pauschale Aussage, der Wirkstoff sei entweder ungefährlich oder grundsätzlich nicht vertretbar. Die Zulassung ist an konkrete Anwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Risikominderung geknüpft.
Auch die Produktkennzeichnung enthält deutliche Gefahrenhinweise
Beide Produkte tragen nach den BVL-Daten Gefahrenpiktogramme für Gesundheits- und Umweltgefahren. Sowohl für Leptostar als auch für LEAXO wird unter anderem darauf hingewiesen, dass das jeweilige Mittel gesundheitsschädlich beim Verschlucken ist, vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen kann und für Wasserorganismen sehr giftig mit langfristiger Wirkung ist.
Dabei ist zu beachten, dass sich diese Einstufungen auf die zugelassenen Pflanzenschutzmittel in ihrer jeweiligen Formulierung beziehen. Sie dürfen deshalb nicht ohne Weiteres als identische Gefahreneinstufung des reinen Wirkstoffs Acetamiprid dargestellt werden.
EFSA verschärfte 2024 die gesundheitliche Bewertung
Die Diskussion um Acetamiprid beschränkt sich nicht auf mögliche Auswirkungen auf Insekten. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, EFSA, veröffentlichte 2024 eine umfangreiche Neubewertung toxikologischer Daten zu Acetamiprid und seinem Metaboliten N-Desmethyl-Acetamiprid.
Die Behörde kam dabei nicht zu dem Ergebnis, dass eine entwicklungsneurotoxische Wirkung abschließend bewiesen sei. Sie stellte jedoch erhebliche Unsicherheiten in der verfügbaren Datenlage fest. Nach Einschätzung der zuständigen Arbeitsgruppe bestanden genügend Hinweise und Datenlücken, um bei der gesundheitlichen Bewertung einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor anzusetzen.
Die EFSA schlug deshalb vor, sowohl die akzeptable tägliche Aufnahmemenge, den sogenannten ADI-Wert, als auch die akute Referenzdosis von zuvor 0,025 auf 0,005 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht abzusenken. Damit wurden die gesundheitlichen Referenzwerte auf ein Fünftel des zuvor verwendeten Wertes reduziert.
Auf Basis dieser strengeren Bewertung identifizierte die EFSA für 38 damals bestehende Rückstandshöchstgehalte ein mögliches Verbraucherrisiko. Die Europäische Kommission reagierte darauf und änderte Anfang 2025 die entsprechenden Rückstandshöchstgehalte für zahlreiche Lebensmittel. Die neuen Regelungen gelten seit August 2025.
EU-Genehmigung für Acetamiprid besteht weiterhin
Trotz der verschärften toxikologischen Bewertung ist Acetamiprid in der Europäischen Union weiterhin als Pflanzenschutzmittelwirkstoff genehmigt. Die EU hatte die Genehmigung 2018 erneuert. Sie läuft nach derzeitiger Rechtslage bis zum 28. Februar 2033.
Bereits bei dieser Genehmigung wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei ihren Bewertungen insbesondere Risiken für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden, Vögel und Säugetiere sowie Verbraucher und Anwender zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, müssen die nationalen Zulassungen Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.
Die Diskussion um Leptostar und LEAXO findet deshalb innerhalb eines zweistufigen Systems statt: Die Europäische Union entscheidet über die grundsätzliche Genehmigung des Wirkstoffs Acetamiprid, während die Mitgliedstaaten über konkrete Pflanzenschutzmittel und deren Anwendungen entscheiden.
Frankreich verfolgt seit Jahren einen strengeren Kurs
Dass innerhalb Europas unterschiedliche politische und rechtliche Bewertungen möglich sind, zeigt Frankreich. Dort wurde die Anwendung mehrerer Neonicotinoide einschließlich Acetamiprid zum 1. September 2018 grundsätzlich untersagt, wobei das französische Recht zeitweise Ausnahmemöglichkeiten vorsah.
Das Verbot ging damit über die damaligen EU-Regelungen hinaus. Während Frankreich Acetamiprid in seine nationale Neonicotinoid-Regelung einbezog, hatte die Europäische Union die Genehmigung für den Wirkstoff kurz zuvor bis 2033 erneuert.
Die Auseinandersetzung betrifft mehr als zwei Handelsprodukte
Der aktuelle Konflikt um Leptostar und LEAXO berührt eine grundsätzliche Frage des modernen Pflanzenschutzes: Wie werden der Nutzen eines Insektizids gegen landwirtschaftliche Schädlinge und mögliche Risiken für Nichtzielorganismen sowie die menschliche Gesundheit gegeneinander abgewogen?
Für Acetamiprid liegt inzwischen eine umfangreiche regulatorische Vorgeschichte vor. Der Wirkstoff ist auf EU-Ebene genehmigt, gleichzeitig wurden toxikologische Referenzwerte verschärft und Rückstandshöchstgehalte reduziert. Die beiden neuen deutschen Produkte sind zugelassen, tragen aber umfangreiche Schutzauflagen und werden ausdrücklich als bienengefährlich unter bestimmten Anwendungsbedingungen eingestuft.
Die von der DUH eingeleiteten Verfahren werden nun klären müssen, ob die konkreten Zulassungsentscheidungen für Leptostar und LEAXO den rechtlichen und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Bis zu einer entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bleiben die bestehenden Zulassungen und die damit verbundenen Anwendungsbestimmungen maßgeblich.
Quellen
- Deutsche Umwelthilfe e.V. / Presseportal: „Nerven- und Insektengift: Deutsche Umwelthilfe geht rechtlich gegen neu zugelassene Neonicotinoid-Insektizide Leptostar und Leaxo vor“, Mitteilung vom 22. September 2026.
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Pflanzenschutzmittel-Datenblatt Leptostar, Zulassungsnummer 00B524-00.
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Pflanzenschutzmittel-Datenblatt LEAXO, Zulassungsnummer 00B241-00.
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): „Statement on the toxicological properties and maximum residue levels of acetamiprid and its metabolites“, EFSA Journal 2024;22:e8759.
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/113 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Acetamiprid.
- Verordnung (EU) 2025/158 der Kommission vom 29. Januar 2025 zu Rückstandshöchstgehalten von Acetamiprid.
- Französisches Umweltministerium sowie ANSES: Regelungen zur Einschränkung beziehungsweise zum Verbot der Anwendung neonicotinoidhaltiger Pflanzenschutzmittel ab 1. September 2018.
